werbeagentur aus innsbruck
Projekte

Fabrik 13
Webdesign
NOOVA
Branding, Packaging, Kampagne
EVIDENCE
Branding, Kampagne, Editorial
ELIXIR
Branding, Packaging, Kampagne
Mareã
Packaging, Branding
Moser
Branding, Kampagne
formål
Editorial
Die Horizontlage
Editorial
Arnulf Rainer
Kampagne
EMPATEA
Packaging, KonzeptWeitere Projekte folgen.
Fabrik 13
Neues Webdesign für Fabrik 13, eine Agentur für Outdoor- und Wintersportmarken. Die Seite zeigt die Marken in großen Bildern und bleibt dabei ruhig: viel Weiß, klare Überschriften und ein warmes Rostorange als einzige Akzentfarbe.
- Leistungen
- Webdesign
- Kunde
- Fabrik 13
- Online
- fabrik13.at
NOOVA
Ein neuer Riegel mit viel Protein und wenig Zucker, der sich nicht wie ein Proteinriegel anfühlen soll. Für NOOVA habe ich Marke, Packaging und Kampagne entwickelt: ruhig, hochwertig und ohne Leistungsdruck.
- Jahr
- 2026
- Leistungen
- Markenentwicklung, Logo, Packaging, Kampagne, Direktmarketing, Landingpage
- Kontext
- Diplomprojekt, WerbeDesignAkademie Innsbruck
EVIDENCE
Was bleibt, wenn ein Fall abgeschlossen ist? EVIDENCE ist ein True-Crime-Filmfestival in Innsbruck mit Verantwortung. Fingerabdruck, Aktenpapier und Rot auf Schwarz-Weiß bestimmen die Bildsprache vom Plakat bis zum Popcornbecher.
- Leistungen
- Markenentwicklung, Key Visual, Plakate, Programmheft, Tickets, Social Media, Werbemaßnahmen
- Anlass
- True-Crime-Filmfestival, Innsbruck
ELIXIR
Ein Energydrink, der Fähigkeiten weckt. Das Logo kommt im wilden Pinselschnitt, eine gezeichnete Fledermaus ist das Keyvisual und die drei Sorten leuchten in knalligen Farben. Die Kampagne zeigt Tiere im Alltag.
- Leistungen
- Marke, Logo, Dosendesign, Kampagne, Außenwerbung, Merchandise
- Produkt
- Energydrink in drei Sorten
Mareã
Feinkost-Fischkonserven aus einer kleinen Manufaktur in Porto. Der gezeichnete Fisch trägt je Sorte seine eigene Beigabe, mit einer Schnur wie ein Geschenk gebunden: Rosmarin, Chili oder Zitrone.
- Leistungen
- Markenentwicklung, Logo, Packaging
- Kontext
- Packaging-Projekt
Moser
Frischer Wind für eine Innsbrucker Traditionsbuchhandlung: Die Enkelin übernimmt und macht aus dem Geschäft einen Ort für Bücher, Café und Events. Das Logo verbindet eine klassische Serifenschrift mit markanten Aussparungen in Rot auf Flieder.
- Leistungen
- Logo, Plakat, Printmaterial
- Kontext
- Direktmarketing-Projekt
formål
formål ist ein Sommermagazin von Fritz Hansen mit 23 Seiten, zweisprachig in Deutsch und Dänisch. Ruhige Layouts, viel Weißraum und für jede Rubrik eine eigene Farbe: Oliv für die Homestory, Rost für Design und Wohnen.
- Jahr
- 2026
- Leistungen
- Editorial Design, Layout, Typografie
- Umfang
- 23 Seiten
Die Horizontlage
Ein leiser Roman bekommt ein leises Cover: eine einzelne Figur am Horizont, viel Weiß und eine feine Serife für den Titel. Der Umschlag zieht sich über Vorderseite, Rücken und Rückseite.
- Leistungen
- Buchcover, Typografie, Innenseiten
- Genre
- Roman
Arnulf Rainer
Plakate, Tickets und Außenwerbung für die Ausstellung „Übermalte Bilder“ im Arnulf Rainer Museum. Porträts, übermalt mit Blau und Orange, greifen das Thema der Ausstellung direkt auf.
- Leistungen
- Plakat, Außenwerbung, Tickets
- Anlass
- Kunstausstellung, 3. April bis 3. Juni 2025
EMPATEA
Organic Icetea in drei Sorten. Jede Sorte hat ihre eigene Pastellfarbe und eine feine Zeichnung: Lavendel, Ingwer und Mango. Auf der Rückseite stehen ein kurzer Text und die Zutaten. Dazu zwei Plakate: eine Stimmung und ein Produktbild.
- Leistungen
- Etikettendesign, Plakate, Konzept, Markenauftritt
- Sorten
- Soul Smoother, Active Spirit, Tolerance Blend
Leistungen
Von der ersten Idee bis zur fertigen Druckdatei, alles aus einer Hand.
Konzept
Ideen und Strategien, die zur Marke passen und eine Botschaft auf den Punkt bringen.
Branding
Eine Markenidentität, die wiedererkennbar ist und über alle Kanäle hinweg funktioniert.
Packaging
Verpackungen und Etiketten, die im Regal auffallen, Orientierung geben und zum Produkt passen.
Editorial und Print
Gestaltung für Papier: übersichtlich, hochwertig und druckfertig aufbereitet.
Kampagne und Digital
Ideen und Motive, die über Plakat, Social Media und Web hinweg als eine Geschichte funktionieren.
Webdesign
Gestaltung von Websites für Desktop und Mobil. Die technische Umsetzung übernimmt deine Entwicklerin oder dein Entwickler.
So arbeite ich
- KennenlernenWir klären Ziele, Zielgruppe und Rahmen.
- KonzeptIch entwickle erste Ideen und Richtungen.
- GestaltungDie gewählte Richtung wird ausgearbeitet.
- ÜbergabeSie erhalten alle Dateien in allen Formaten.
Über mich

Hallo, ich bin Leona, Dipl. Designerin und Gründerin der Werbeagentur Studio Leona in Innsbruck.
Ich mag Design, das ruhig bleibt und trotzdem hängen bleibt: klare Raster, starke Typografie und Farben, die zur Marke passen. Ob Logo, Verpackung, Magazin oder Kampagne, ich gestalte, was eine Marke braucht.
- Schwerpunkte
- Branding, Packaging, Editorial
- Ausbildung
- Diplom 2026 mit ausgezeichnetem Erfolg
Impressum
Informationen gemäß § 5 E-Commerce-Gesetz (ECG) und § 63 Gewerbeordnung (GewO) sowie Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz (MedienG)
Leona-Katarina Hatlak
Studio Leona
Burgenlandstraße 8
6020 Innsbruck, Österreich
- Unternehmensgegenstand
- Werbeagentur
- Telefon
- +43 664 3566787
- hello@studioleona.at
- UID-Nummer
- keine (Kleinunternehmerin gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG)
- Mitgliedschaft
- Mitglied der WKÖ und der WK Tirol, Fachgruppe Werbung und Marktkommunikation Tirol, Fachverband Werbung und Marktkommunikation
- Gewerbebehörde
- Magistrat der Stadt Innsbruck
- Anwendbare Rechtsvorschriften
- Gewerbeordnung, abrufbar unter www.ris.bka.gv.at
- Medieninhaberin
- Leona-Katarina Hatlak, Werbeagentur, Innsbruck
Urheberrecht
Alle Inhalte dieser Website, insbesondere Texte, Bilder, Grafiken und das Logo, sind urheberrechtlich geschützt. Eine Verwendung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung erlaubt. Die Rechte an gezeigten Kundenprojekten liegen bei den jeweiligen Rechteinhaberinnen und Rechteinhabern.
Datenschutz
1. Verantwortliche
Leona-Katarina Hatlak, Studio Leona, Burgenlandstraße 8, 6020 Innsbruck, Österreich. Telefon: +43 664 3566787, E-Mail: hello@studioleona.at. An diese Adressen können Sie sich mit allen Fragen zum Datenschutz wenden. Eine Datenschutzbeauftragte ist nicht bestellt und gesetzlich nicht vorgeschrieben.
2. Allgemeines
Der Schutz Ihrer persönlichen Daten ist mir wichtig. Ich verarbeite Ihre Daten ausschließlich auf Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) und des Telekommunikationsgesetzes 2021 (TKG 2021). Diese Erklärung informiert Sie nach Art. 13 DSGVO und § 165 TKG 2021 darüber, welche Daten ich verarbeite, zu welchem Zweck, auf welcher Rechtsgrundlage und wie lange. Diese Website verwendet keine Cookies, keine Analyse- oder Trackingdienste und keine eingebetteten Inhalte von Social-Media-Plattformen.
3. Hosting und Server-Logfiles
Diese Website wird bei der World4You Internet Services GmbH, Wolfgang-Pauli-Straße 2/BT 3, 4020 Linz, Österreich, betrieben. Beim Aufruf der Website verarbeitet der Hosting-Anbieter automatisch technisch notwendige Daten in sogenannten Server-Logfiles: IP-Adresse, Datum und Uhrzeit des Abrufs, aufgerufene Seite oder Datei, übertragene Datenmenge, die zuvor besuchte Seite (Referrer), Browsertyp und Betriebssystem. Diese Daten sind nötig, um die Website auszuliefern und ihren sicheren, stabilen Betrieb zu gewährleisten, etwa zur Abwehr von Angriffen. Rechtsgrundlage ist mein berechtigtes Interesse an einem funktionsfähigen und sicheren Webauftritt (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Der Hosting-Anbieter verarbeitet die Daten in meinem Auftrag auf Grundlage eines Auftragsverarbeitungsvertrags nach Art. 28 DSGVO. Die Logfiles werden nur so lange gespeichert, wie es für diese Zwecke erforderlich ist, und danach gelöscht.
4. Verschlüsselung
Diese Website nutzt aus Sicherheitsgründen eine SSL/TLS-Verschlüsselung. Eine verschlüsselte Verbindung erkennen Sie an „https://“ und am Schloss-Symbol in der Adresszeile Ihres Browsers.
5. Schriftarten
Die auf dieser Website verwendeten Schriftarten sind lokal auf dem Server des Hosting-Anbieters gespeichert. Beim Aufruf der Website wird keine Verbindung zu Servern Dritter, etwa von Google, hergestellt.
6. Kontaktaufnahme per E-Mail, Telefon oder Kontaktformular
Wenn Sie mich per E-Mail, telefonisch oder über das Kontaktformular kontaktieren, verarbeite ich die Daten, die Sie mir mitteilen, insbesondere Name, E-Mail-Adresse, gegebenenfalls Telefonnummer und Unternehmen sowie Ihr Anliegen und Ihre Nachricht. Das Kontaktformular auf dieser Website überträgt keine Daten an meinen Server. Es öffnet Ihr eigenes E-Mail-Programm mit einer vorausgefüllten Nachricht, die Sie selbst absenden.
Zweck ist die Bearbeitung und Beantwortung Ihrer Anfrage und gegebenenfalls die Erstellung eines Angebots. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO, wenn Ihre Anfrage auf einen Vertragsabschluss gerichtet ist, sonst mein berechtigtes Interesse an der Beantwortung von Anfragen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO). Kommt kein Auftrag zustande, lösche ich Ihre Daten spätestens ein Jahr nach unserem letzten Kontakt. Kommt ein Auftrag zustande, gilt Abschnitt 7.
E-Mails an hello@studioleona.at werden beim Hosting-Anbieter World4You Internet Services GmbH (siehe Abschnitt 3) gespeichert, der sie in meinem Auftrag auf Grundlage des Auftragsverarbeitungsvertrags verarbeitet.
7. Kundinnen, Kunden und Auftragsabwicklung
Wenn Sie mich beauftragen, verarbeite ich die für den Auftrag nötigen Daten: Name bzw. Firma, Anschrift, Kontaktdaten, Informationen zum Projekt sowie Rechnungs- und Zahlungsdaten. Zweck ist die Durchführung des Auftrags, die Rechnungslegung und die Buchhaltung. Rechtsgrundlagen sind die Vertragserfüllung (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) und gesetzliche Aufbewahrungspflichten (Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO). Soweit erforderlich, gebe ich Daten an meine Steuerberatung, an meine Bank, an Druckereien oder andere Dienstleister, die ich für Ihren Auftrag einsetze, sowie an Behörden wie das Finanzamt weiter, wenn eine gesetzliche Pflicht besteht. Buchhaltungsrelevante Unterlagen bewahre ich sieben Jahre lang auf (§ 132 Bundesabgabenordnung), darüber hinaus nur so lange, wie es zur Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen nötig ist.
8. Links zu anderen Websites
Diese Website enthält Links zu anderen Websites, etwa zu meinem Instagram-Profil. Erst wenn Sie einen solchen Link anklicken, werden Sie zur jeweiligen Seite weitergeleitet. Dort gelten die Datenschutzbestimmungen des jeweiligen Betreibers, auf die ich keinen Einfluss habe.
9. Ihre Rechte
Ihnen stehen grundsätzlich die Rechte auf Auskunft (Art. 15 DSGVO), Berichtigung (Art. 16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) zu. Gegen Verarbeitungen auf Grundlage meines berechtigten Interesses können Sie jederzeit Widerspruch erheben (Art. 21 DSGVO). Eine erteilte Einwilligung können Sie jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen (Art. 7 Abs. 3 DSGVO). Wenden Sie sich dafür einfach an die oben genannten Kontaktdaten.
Wenn Sie glauben, dass die Verarbeitung Ihrer Daten gegen das Datenschutzrecht verstößt, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. In Österreich ist das die Österreichische Datenschutzbehörde, Barichgasse 40–42, 1030 Wien, E-Mail: dsb@dsb.gv.at, Website: www.dsb.gv.at.
10. Automatisierte Entscheidungen
Eine automatisierte Entscheidungsfindung einschließlich Profiling findet nicht statt.
11. Stand
Diese Datenschutzerklärung hat den Stand November 2026. Ich passe sie an, sobald sich die Website oder die Rechtslage ändert.
AGB
Leona-Katarina Hatlak, Studio Leona, Werbeagentur
Burgenlandstraße 8, 6020 Innsbruck, Österreich
Telefon: +43 664 3566787 · E-Mail: hello@studioleona.at
Nicht im Firmenbuch eingetragen
Stand: November 2026
1. Geltung, Vertragsabschluss
1.1Leona-Katarina Hatlak, Studio Leona (im Folgenden „Agentur“), erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Die AGB sind ausschließlich für Rechtsbeziehungen mit Unternehmen anwendbar, sohin B2B.
1.2Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültige Fassung. Abweichungen von diesen sowie sonstige ergänzende Vereinbarungen mit dem beauftragenden Unternehmen sind nur wirksam, wenn sie von der Agentur schriftlich bestätigt werden.
1.3Allfällige Geschäftsbedingungen des beauftragenden Unternehmens werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich anderes vereinbart wird. AGB des beauftragenden Unternehmens widerspricht die Agentur ausdrücklich. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des beauftragenden Unternehmens durch die Agentur bedarf es nicht.
1.4Änderungen der AGB werden dem beauftragenden Unternehmen bekannt gegeben und gelten als vereinbart, wenn der Kunde den geänderten AGB nicht schriftlich binnen 14 Tagen widerspricht; auf die Bedeutung des Schweigens sowie auf die konkret geänderten Klauseln wird das beauftragende Unternehmen in der Verständigung ausdrücklich hingewiesen. Diese Zustimmungsfiktion gilt nicht für die Änderung wesentlicher Leistungsinhalte und Entgelte.
1.5Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.
1.6Die Angebote der Agentur sind freibleibend und unverbindlich.
2. Konzept- und Ideenschutz
Hat ein Unternehmen die Agentur vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die Agentur dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung:
2.1Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch die Agentur entsteht ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
2.2Das einladende Unternehmen anerkennt, dass die Agentur bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl noch keine Leistungspflichten übernommen worden sind.
2.3Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der Agentur ist dem einladenden Unternehmen schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
2.4Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenständig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
2.5Das einladende Unternehmen verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der Agentur im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
2.6Soferne das einladende Unternehmen der Meinung ist, dass ihm von der Agentur Ideen präsentiert wurden, auf die es bereits vor der Präsentation gekommen ist, so ist dies der Agentur binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
2.7Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die Agentur dem einladenden Unternehmen eine für das Unternehmen neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom beauftragenden Unternehmen verwendet, so ist davon auszugehen, dass die Agentur dabei verdienstlich wurde.
2.8Das einladende Unternehmen kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung, welche sich nach dem Einzelfall berechnet, befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der Agentur ein.
3. Leistungsumfang, Auftragsabwicklung und Mitwirkungspflichten des beauftragenden Unternehmens
3.1Der Umfang der zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung im Agenturvertrag oder einer allfälligen Auftragsbestätigung durch die Agentur, sowie dem allfälligen Briefingprotokoll („Angebotsunterlagen“). Nachträgliche Änderungen des Leistungsinhaltes bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die Agentur. Innerhalb des vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben Rahmens besteht bei der Erfüllung des Auftrages Gestaltungsfreiheit der Agentur.
3.2Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom beauftragenden Unternehmen zu überprüfen und von ihm binnen drei Werktagen ab Eingang beim beauftragenden Unternehmen freizugeben. Nach Verstreichen dieser Frist ohne Rückmeldung gelten sie als vom beauftragenden Unternehmen genehmigt.
3.3Das beauftragende Unternehmen wird der Agentur zeitgerecht und vollständig alle Informationen und Unterlagen zugänglich machen, die für die Erbringung der Leistung erforderlich sind. Es wird sie von allen Umständen informieren, die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, auch wenn diese erst während der Durchführung des Auftrages bekannt werden. Das beauftragende Unternehmen trägt den Aufwand, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, unvollständigen oder nachträglich geänderten Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen oder verzögert werden.
3.4Das beauftragende Unternehmen ist weiters verpflichtet, die für die Durchführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen (Fotos, Logos etc.) auf allfällige Urheber-, Marken-, Kennzeichenrechte oder sonstige Rechte Dritter zu prüfen (Rechteclearing) und garantiert, dass die Unterlagen frei von Rechten Dritter sind und daher für den angestrebten Zweck eingesetzt werden können. Die Agentur haftet im Falle bloß leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung ihrer Warnpflicht – jedenfalls im Innenverhältnis zum beauftragenden Unternehmen – nicht wegen einer Verletzung derartiger Rechte Dritter durch zur Verfügung gestellte Unterlagen. Wird die Agentur wegen einer solchen Rechtsverletzung von einem Dritten in Anspruch genommen, so hält das beauftragende Unternehmen die Agentur schad- und klaglos; es hat ihr sämtliche Nachteile zu ersetzen, die ihr durch eine Inanspruchnahme Dritter entstehen, insbesondere die Kosten einer angemessenen rechtlichen Vertretung. Das beauftragende Unternehmen verpflichtet sich, die Agentur bei der Abwehr von allfälligen Ansprüchen Dritter zu unterstützen. Das beauftragende Unternehmen stellt der Agentur hierfür unaufgefordert sämtliche Unterlagen zur Verfügung.
4. Fremdleistungen / Beauftragung Dritter
4.1Die Agentur ist nach freiem Ermessen berechtigt, die Leistung selbst auszuführen, sich bei der Erbringung von vertragsgegenständlichen Leistungen sachkundiger Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen und/oder derartige Leistungen zu substituieren („Fremdleistung“).
4.2Die Beauftragung von Dritten im Rahmen einer Fremdleistung erfolgt entweder im eigenen Namen oder im Namen des beauftragenden Unternehmens, letztere nach vorheriger Information an das beauftragende Unternehmen. Die Agentur wird diese Dritten sorgfältig auswählen und darauf achten, dass diese über die erforderliche fachliche Qualifikation verfügen.
4.3In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem beauftragenden Unternehmen namhaft gemacht wurden und die über die Vertragslaufzeit hinausgehen, hat das beauftragende Unternehmen einzutreten. Das gilt ausdrücklich auch im Falle einer Kündigung des Agenturvertrages aus wichtigem Grund.
5. Termine
5.1Angegebene Liefer- oder Leistungsfristen gelten, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart, nur als annähernd und unverbindlich. Verbindliche Terminabsprachen sind schriftlich festzuhalten bzw. von der Agentur schriftlich zu bestätigen.
5.2Verzögert sich die Lieferung/Leistung der Agentur aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, wie z.B. Ereignisse höherer Gewalt und andere unvorhersehbare, mit zumutbaren Mitteln nicht abwendbare Ereignisse, ruhen die Leistungsverpflichtungen für die Dauer und im Umfang des Hindernisses und verlängern sich die Fristen entsprechend. Sofern solche Verzögerungen mehr als zwei Monate andauern, sind das beauftragende Unternehmen und die Agentur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
5.3Befindet sich die Agentur in Verzug, so kann das beauftragende Unternehmen vom Vertrag nur zurücktreten, nachdem es der Agentur schriftlich eine angemessene Nachfrist von zumindest 14 Tagen gesetzt hat und diese fruchtlos verstrichen ist. Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens wegen Nichterfüllung oder Verzug sind ausgeschlossen, ausgenommen bei Nachweis von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
6. Vorzeitige Auflösung
6.1Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
a)die Ausführung der Leistung aus Gründen, die das beauftragende Unternehmen zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird;
b)das beauftragende Unternehmen fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt;
c)berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des beauftragenden Unternehmens bestehen und dieses auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen noch vor Leistung der Agentur taugliche Sicherheiten leistet.
6.2Das beauftragende Unternehmen ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Verstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.
7. Vergütung/Honorar
7.1Wenn nichts anderes vereinbart ist, entsteht der Honoraranspruch der Agentur für jede einzelne Leistung, sobald diese erbracht wurde. Die Agentur ist berechtigt, zur Deckung ihres Aufwandes Vorschüsse zu verlangen. Ab einem Auftragsvolumen mit einem (jährlichen) Budget von € 1.000,00, oder solchen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, ist die Agentur berechtigt, Zwischenabrechnungen bzw. Vorausrechnungen zu erstellen oder Akontozahlungen abzurufen.
7.2Das Honorar versteht sich als Netto-Honorar. Solange die Agentur die Kleinunternehmerregelung gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG in Anspruch nimmt, wird keine Umsatzsteuer verrechnet; andernfalls versteht sich das Honorar zuzüglich der Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe. Mangels Vereinbarung im Einzelfall hat die Agentur für die erbrachten Leistungen und die Überlassung der urheber- und kennzeichenrechtlichen Nutzungsrechte Anspruch auf Honorar in der marktüblichen Höhe.
7.3Alle Leistungen der Agentur, die nicht ausdrücklich durch das vereinbarte Honorar abgegolten sind, werden gesondert entlohnt. Alle der Agentur erwachsenden Barauslagen sind vom beauftragenden Unternehmen zu ersetzen.
7.4Kostenvoranschläge der Agentur sind unverbindlich. Wenn abzusehen ist, dass die tatsächlichen Kosten die von der Agentur schriftlich veranschlagten um mehr als 15 % übersteigen, wird die Agentur das beauftragende Unternehmen auf die höheren Kosten hinweisen. Die Kostenüberschreitung gilt als genehmigt, wenn das beauftragende Unternehmen nicht binnen drei Werktagen nach diesem Hinweis schriftlich widerspricht und gleichzeitig kostengünstigere Alternativen bekannt gibt. Handelt es sich um eine Kostenüberschreitung bis 15 %, ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich. Diese Kostenvoranschlagsüberschreitung gilt vom beauftragenden Unternehmen von vornherein als genehmigt.
7.5Wenn das beauftragende Unternehmen in Auftrag gegebene Arbeiten ohne Einbindung der Agentur – unbeschadet der laufenden sonstigen Betreuung durch diese – einseitig ändert oder abbricht, hat es der Agentur die bis dahin erbrachten Leistungen entsprechend der Honorarvereinbarung zu vergüten und alle angefallenen Kosten zu erstatten. Sofern der Abbruch nicht durch eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Agentur begründet ist, hat das beauftragende Unternehmen der Agentur darüber hinaus das gesamte für diesen Auftrag vereinbarte Honorar (Provision) zu erstatten, wobei die Anrechnungsvergütung des § 1168 ABGB ausgeschlossen wird. Weiters ist die Agentur bezüglich allfälliger Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu stellen. Mit der Bezahlung des Entgelts erwirbt das beauftragende Unternehmen an bereits erbrachten Arbeiten keinerlei Nutzungsrechte; nicht ausgeführte Konzepte, Entwürfe und sonstige Unterlagen sind vielmehr unverzüglich der Agentur zurückzustellen.
8. Zahlung, Eigentumsvorbehalt
8.1Das Honorar ist binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht im Einzelfall besondere Zahlungsbedingungen schriftlich vereinbart werden. Dies gilt auch für die Weiterverrechnung sämtlicher Barauslagen und sonstiger Aufwendungen. Die von der Agentur gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts einschließlich aller Nebenverbindlichkeiten im Eigentum der Agentur.
8.2Bei Zahlungsverzug des beauftragenden Unternehmens gelten die gesetzlichen Verzugszinsen in der für Unternehmergeschäfte geltenden Höhe. Weiters verpflichtet sich das beauftragende Unternehmen für den Fall des Zahlungsverzugs, der Agentur die entstehenden Mahn- und Inkassospesen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind, zu ersetzen. Dies umfasst jedenfalls die Kosten zweier Mahnschreiben in marktüblicher Höhe von derzeit zumindest € 20,00 je Mahnung sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwalts. Die Geltendmachung weitergehender Rechte und Forderungen bleibt davon unberührt.
8.3Im Falle des Zahlungsverzuges des beauftragenden Unternehmens kann die Agentur sämtliche, im Rahmen anderer mit dem beauftragenden Unternehmen abgeschlossener Verträge, erbrachten Leistungen und Teilleistungen sofort fällig stellen.
8.4Weiters ist die Agentur nicht verpflichtet, weitere Leistungen bis zur Begleichung des aushaftenden Betrages zu erbringen (Zurückbehaltungsrecht). Die Verpflichtung zur Entgeltzahlung bleibt davon unberührt.
8.5Wurde die Bezahlung in Raten vereinbart, so behält sich die Agentur für den Fall der nicht fristgerechten Zahlung von Teilbeträgen oder Nebenforderungen das Recht vor, die sofortige Bezahlung der gesamten noch offenen Schuld zu fordern (Terminverlust).
8.6Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, mit eigenen Forderungen gegen Forderungen der Agentur aufzurechnen, außer die Forderung des beauftragenden Unternehmens wurde von der Agentur schriftlich anerkannt oder gerichtlich festgestellt.
9. Eigentumsrecht und Urheberrecht
9.1Alle Leistungen der Agentur, einschließlich jener aus Präsentationen (z.B. Anregungen, Ideen, Skizzen, Vorentwürfe, Skribbles, Reinzeichnungen, Konzepte, Negative, Dias), auch einzelne Teile daraus, bleiben ebenso wie die einzelnen Werkstücke und Entwurfsoriginale im Eigentum der Agentur und können von der Agentur jederzeit – insbesondere bei Beendigung des Vertragsverhältnisses – zurückverlangt werden. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Das beauftragende Unternehmen erwirbt durch Zahlung des Honorars das Recht der Nutzung für den vereinbarten Verwendungszweck. Mangels anderslautender Vereinbarung darf das beauftragende Unternehmen die Leistungen der Agentur jedoch ausschließlich in Österreich nutzen. Der Erwerb von Nutzungs- und Verwertungsrechten an Leistungen der Agentur setzt in jedem Fall die vollständige Bezahlung der von der Agentur dafür in Rechnung gestellten Honorare voraus. Nutzt das beauftragende Unternehmen bereits vor diesem Zeitpunkt die Leistungen der Agentur, so beruht diese Nutzung auf einem jederzeit widerrufbaren Leihverhältnis.
9.2Änderungen bzw. Bearbeitungen von Leistungen der Agentur, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch das beauftragende Unternehmen oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Agentur zulässig. Die Herausgabe aller sogenannten „offenen Dateien“ wird damit ausdrücklich nicht Vertragsbestandteil. Die Agentur ist nicht zur Herausgabe verpflichtet. D.h. ohne vertragliche Abtretung der Nutzungsrechte auch für „elektronische Arbeiten“ hat das beauftragende Unternehmen keinen Rechtsanspruch darauf.
9.3Für die Nutzung von Leistungen der Agentur, die über den ursprünglich vereinbarten Zweck und Nutzungsumfang hinausgeht, ist – unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist – die Zustimmung der Agentur erforderlich. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden. Dafür steht der Agentur eine gesonderte angemessene Vergütung zu.
9.4Für die Nutzung von Leistungen der Agentur bzw. von Werbemitteln, für die die Agentur konzeptionelle oder gestalterische Vorlagen erarbeitet hat, ist nach Ablauf des Agenturvertrages unabhängig davon, ob diese Leistung urheberrechtlich geschützt ist oder nicht, ebenfalls die Zustimmung der Agentur notwendig.
9.5Für Nutzungen gemäß Punkt 9.4 steht der Agentur im 1. Jahr nach Vertragsende ein Anspruch auf die volle im abgelaufenen Vertrag vereinbarte Agenturvergütung zu. Im 2. bzw. 3. Jahr nach Ablauf des Vertrages nur mehr die Hälfte bzw. ein Viertel der im Vertrag vereinbarten Vergütung. Ab dem 4. Jahr nach Vertragsende ist keine Agenturvergütung mehr zu zahlen.
9.6Das beauftragende Unternehmen haftet der Agentur für jede widerrechtliche Nutzung in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.
10. Kennzeichnung
10.1Die Agentur ist berechtigt, auf allen Werbemitteln und bei allen Werbemaßnahmen auf die Agentur und allenfalls auf den Urheber hinzuweisen, ohne dass dem beauftragenden Unternehmen dafür ein Entgeltanspruch zusteht.
10.2Die Agentur ist vorbehaltlich des jederzeit möglichen, schriftlichen Widerrufs des beauftragenden Unternehmens dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Website mit Namen und Firmenlogo auf die zum beauftragenden Unternehmen bestehende oder vormalige Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).
11. Gewährleistung
11.1Das beauftragende Unternehmen hat allfällige Mängel unverzüglich, jedenfalls innerhalb von acht Tagen nach Lieferung/Leistung durch die Agentur, verdeckte Mängel innerhalb von acht Tagen nach Erkennen derselben, schriftlich unter Beschreibung des Mangels anzuzeigen; andernfalls gilt eine allfällige Abweichung der Leistung als genehmigt. In diesem Fall ist die Geltendmachung von Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüchen sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln ausgeschlossen.
11.2Im Fall berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht dem beauftragenden Unternehmen das Recht auf Verbesserung oder Austausch der Lieferung/Leistung durch die Agentur zu. Die Agentur wird die Mängel in angemessener Frist beheben, wobei das beauftragende Unternehmen der Agentur alle zur Untersuchung und Mängelbehebung erforderlichen Maßnahmen ermöglicht. Die Agentur ist berechtigt, die Verbesserung der Leistung zu verweigern, wenn diese unmöglich oder für die Agentur mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden ist. In diesem Fall stehen dem beauftragenden Unternehmen die gesetzlichen Wandlungs- oder Minderungsrechte zu. Im Fall der Verbesserung obliegt es dem beauftragenden Unternehmen, die Übermittlung der mangelhaften (körperlichen) Sache auf seine Kosten durchzuführen.
11.3Es obliegt auch dem beauftragenden Unternehmen, die Überprüfung der Leistung auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit durchzuführen. Die Agentur ist nur zu einer Grobprüfung der rechtlichen Zulässigkeit verpflichtet. Die Agentur haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem beauftragenden Unternehmen nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom beauftragenden Unternehmen vorgegeben oder genehmigt wurden. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.
11.4Die Gewährleistungsfrist beträgt sechs Monate ab Lieferung/Leistung. Das beauftragende Unternehmen ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Bemängelungen zurückzuhalten. Die Vermutungsregelung des § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
12. Haftung und Produkthaftung
12.1In Fällen leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung der Agentur und die ihrer Angestellten, Auftragnehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen („Leute“) für Sach- oder Vermögensschäden des beauftragenden Unternehmens ausgeschlossen, gleichgültig, ob es sich um unmittelbare oder mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn oder Mangelfolgeschäden, Schäden wegen Verzugs, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung, Verschuldens bei Vertragsabschluss, wegen mangelhafter oder unvollständiger Leistung handelt. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit hat der Geschädigte zu beweisen. Soweit die Haftung der Agentur ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer „Leute“.
12.2Jegliche Haftung der Agentur für Ansprüche, die auf Grund der von der Agentur erbrachten Leistung (z.B. Werbemaßnahme) gegen das beauftragende Unternehmen erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn die Agentur ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war, wobei leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Insbesondere haftet die Agentur nicht für Prozesskosten, eigene Anwaltskosten des beauftragenden Unternehmens oder Kosten von Urteilsveröffentlichungen sowie für allfällige Schadenersatzforderungen oder sonstige Ansprüche Dritter; das beauftragende Unternehmen hat die Agentur diesbezüglich schad- und klaglos zu halten. Dieser Punkt gilt gleichauf für Leistungen, die durch Einsatz von künstlicher Intelligenz erbracht werden.
12.3Schadenersatzansprüche des beauftragenden Unternehmens verfallen in sechs Monaten ab Kenntnis des Schadens; jedenfalls aber nach drei Jahren ab der Verletzungshandlung der Agentur. Schadenersatzansprüche sind der Höhe nach mit dem Netto-Auftragswert begrenzt.
13. Anzuwendendes Recht
Der Vertrag und alle daraus abgeleiteten wechselseitigen Rechte und Pflichten sowie Ansprüche zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen unterliegen dem österreichischen materiellen Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
14. Erfüllungsort und Gerichtsstand
14.1Erfüllungsort ist der Sitz der Agentur. Bei Versand geht die Gefahr auf das beauftragende Unternehmen über, sobald die Agentur die Ware dem von ihr gewählten Beförderungsunternehmen übergeben hat.
14.2Als Gerichtsstand für alle sich zwischen der Agentur und dem beauftragenden Unternehmen ergebenden Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis wird das für Innsbruck sachlich zuständige Gericht vereinbart. Ungeachtet dessen ist die Agentur berechtigt, das beauftragende Unternehmen an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu klagen.
Bestätigung
Das beauftragende Unternehmen bestätigt durch seine Unterschrift, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen.
Ort, Datum: Kunde:
Kontakt
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